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Autodiebstahl - Nachhaftung der Haftpflichtversicherung

Wenn der Autodieb einen Unfall verursacht

Wer haftet, wenn das Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen wurde und der Dieb einen Verkehrsunfall verursacht?

Was bedeutet Nachhaftung der Haftpflichtversicherung?

Versicherungsschutz auch noch einen Monat nach Abmeldung

Wer haftet, wenn das Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen wurde und der Dieb einen Verkehrsunfall verursacht?

Die sogenannte Nachhaftung bietet Ihnen auch dann noch Schutz, wenn Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung schon geendet hat. Die Nachhaftung geht meist noch einen Monat.

Für diesen Zeitraum kann der Versicherer Beitrag verlangen, sofern die Versicherung tatsächlich beansprucht wird.

Die Kfz-Versicherung endet automatisch nach der Abmeldung eines Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle.

Durch die sogenannte Nachhaftung bekommen Sie eine zeitliche Erweiterung des Versicherungsschutzes über das Vertragsende hinaus. Ein Geschädigter kann damit auch noch Ansprüche geltend machen, nachdem Sie Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung beendet haben.

Die Nachhaftung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrags und endet meist nach einem Monat (§ 117 VVG). Für diesen Zeitraum der Nachhaftung kann der Versicherer eine Beitragszahlung verlangen, sofern die Versicherung tatsächlich beansprucht wird. Die Nachhaftung gilt nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Für Kaskoversicherungen ist sie gesetzlich nicht vorgesehen.

Wenn die Nachhaftung abgelaufen ist, können Schäden nur noch gegenüber folgenden Personen oder Institutionen geltend gemacht werden:

Versicherungsnehmer
Fahrzeughalter
im Fall von Fahrerflucht dem Entschädigungsfonds bei der Verkehrsopferhilfe

Was passiert, wenn der Versicherungsschutz fehlt?

Der Kfz-Versicherer muss der Zulassungsstelle mitteilen, dass der Versicherungsschutz für ein zugelassenes Auto erloschen ist. Die Zulassungsbehörde muss dem Versicherer das Eingangsdatum mitteilen. Dieser Nachweis ist für den Versicherer wichtig, um das Ende der Nachhaftungsfrist festzustellen. Erfährt die Zulassungsbehörde, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen (§ 25 FZV).


Schadensersatzansprüche nach einem Autodiebstahl

Wir klären, welche Ansprüche Sie haben

Hier kommt der Anspruch auf Herausgabe, respektive Wertersatz in Frage, ggf. auch Versicherungsbeiträge, Stellplatzkosten usw.